Vertrauen


Wir, der Sterbekassenverein für das Postpersonal, setzen auf Werte und Vertrauen!

Sie erkennen dies bereits hier auf unserer Internetpräsenz. Mit den abgebildenden Informationen
können Sie selbst errechnen was und wie lange Sie zahlen und welche Auszahlung im Eintrittsfall
zu erwarten ist!

Nicht nur die Tatsache dass die Vorstandschaft ehrenamtlich arbeitet und Ihr Versicherungsumfang 100% transparent ist, macht die Versicherung beim Sterbekassenverein konkurenzlos.

Wir scheuen keinen Vergleich!


Produktinformationsblatt gemäß § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnun (VVG-InfoV)


Gemäß § 4 der VVG-InfoV hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.


1. Art des Versicherungsvertrages  

Der angebotene Versicherungsvertrag ist eine Sterbegeldversicherung auf den Todesfall. Grundlage ist die beigefügte Satzung. Die Versicherungssumme kann in Höhe von 500 € bis 2500 € abgeschlossen werden.

2. Höhe des Beitrages  

Die Höhe des Beitrages ist im übergebenen Versicherungsschein geregelt. Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und bis zur Leistungsfälligkeit ( bei Tarif I Tod, bei Tarif II Vollendung des 65. Lebensjahres ) zu entrichten.

Die Nichtzahlung des Beitrages hat den Ausschluss aus dem Sterbekassenverein zur Folge.(näheres regelt die beigefügte Satzung)

3. Beginn des Versicherungsschutzes  

Ein Anspruch auf die volle Versicherungssumme in Höhe der abgeschlossenen Versicherung besteht nur für Mitglieder, die dem Sterbekassenverein 1 Monat angehört und 1 Monatsbeitrag entrichtet haben.

Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Datum.

4. Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers  

Der Versicherungsnehmer hat Anschriftenänderungen sowie bei erteilter Einzugsermächtigung-Änderungen der Bankverbindung dem Sterbekassenverein anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so sind die dadurch entstandenen Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen.

Der Eintritt des Versicherungsfalles (Tod) ist dem Sterbekassenverein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Originalversicherungsscheins zu melden.

5. Kündigung des Versicherungsvertrages  

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag gemäß § 8 der Satzung kündigen. Die schriftliche Mitteilung muss jedoch vor Ablauf des Kalendervierteljahres dem Vorstand vorliegen. Im Falle der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer eine Rückvergütung gemäß § 10 der Satzung

6. Widerspruchsrecht  

Durch Aushändigen des Versicherungsscheines sowie der Satzung gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht

7. Aufsichtsbehörde und anwendbares Recht  

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach Tel. 0981 53-0. Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de  Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung das Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 01. Januar 2008 gültigen Fassung.

Die Vorstandschaft