Satzung

des
Sterbekassenvereins für das Postpersonal, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bamberg


I.Allgemeines

Der im Jahre 1864 gegründete Verein wurde im Jahre 1913 zweckbestimmend in Sterebekassa der Postbeamten des unteren Dienstes des Oberpostdirektionsbezirks Bamberg umbenannt. Mit Beschluß der Mitgliederversammlung erhielt er ab 1932, infolge der Angleichung an seinen Wirkungskreis, den Namen Sterbekassenverein für das Reichspostpersonal, der wiederum, den Zeiterfordernissen entsprechend, durch Beschluß der Mitgliederversammlung im Jahre 1951 in die derzeitige Bezeichnung (vergl. § 1 ) abgewandelt worden ist.

§ 1

Der Verein führt den Namen
Sterbekassenverein für das Postpersonal
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
Der Verein ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Für alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag gilt als Gerichtsstand das Amtsgericht Bamberg

§ 2

Zweck des Vereins

Die Kasse gewährt beim Tode eines Mitglieds den Hinterbliebenen oder den vom Mitglied benannten Bezugsberechtigten das im § 12 bzw. § 16 der Satzung festgesetzte Sterbegeld.

§ 3

Arten der Versicherung

Der Verein schließt Versicherungen auf den Todesfall bis zum Höchstbetrag von 5000.- DM (Fünftausend DM) 2500 Euro (zweitausendfünfhundert EUR) nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarifen ab und zwar 1.mit lebenslänglicher Beitragszahlung (Tarif I ), 2. Mit Beitragszahlung bis zum 65. Lebensjahr ( Tarif II ). Es ist nicht gestattet, bereits abgeschlossene Versicherungen von einem Tarif auf den anderen umzustellen. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

§ 4

Mitgliedschaft

Aufnahmefähig sind alle Bediensteten und deren Angehörige bis zum 55. Lebensjahr der Deutschen Post, Telekom, Postbank sowie deren Tochtergesellschaften.

§ 5

Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist zu jedem Ersten des Monats möglich. Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Im schriftlichen Antrag hat der Antragsteller die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. Der Vorstand ist berechtigt nach eigenem Befinden die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem ersichtlich ist, ob der Antragsteller gesund und ein vorzeitiges Ableben nicht zu befürchten ist. Nach der Aufnahme erhält der Antragsteller einen Versicherungsschein, der neben den Personalangaben des Versicherungsnehmers, den Versicherungsbeginn, die Beitragshöhe und den bzw. die Berechtigten im Falle seines Todes enthält. Die Mitgliedschaft wird durch den Abschluß des Versicherungsvertrages begründet und beginnt mit dem Inkrafttreten des Versicherungsverhältnisses.

§ 6

Beginn der Versicherung

Das Versicherungsverhältnis beginnt mit Aushändigung des Versicherungsscheins und der Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein als Beginn angegebenen Zeitpunkt.


§ 7

Beendigung der Versicherung

Das Versicherungsverhältnis endet, abgesehen vom Ableben, durch :
1. Freiwilliger Austritt,
2. Ausschluß.

§ 8

Freiwilliger Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Er ist dem Vorstand schriftlich unter Beigabe des Versicherungsscheins anzuzeigen. Die Beitragszahlung endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt hat.

§9

Der Ausschluß

Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen wegen
1. Nichtentrichtung der Beiträge,
2. wissentlich falscher Angaben zur Begründung der Mitgliedschaft.
Wenn ein Mitglied mit Beiträgen im Rückstand bleibt, so wird es schriftlich unter Angabe der Rechtsfolgen unter Festsetzung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist zur Zahlung der Beiträge gemahnt. Nach Ablauf der Mahnfrist kann die Ausschließung, die dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird, erfolgen.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 10

Folgen des Austritts und des Ausschlusses

Mitglieder, die aus der Sterbekasse austreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Versicherungsscheines eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 5 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens
05 Jahren 10%
10 Jahren 20%
20 Jahren 35%
30 Jahren 50%
über 30 Jahren 75%

der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber 75% des Sterbegeldes.

§ 11

Wohnsitzwechsel

Die Mitglieder sind verpflichtet, jeden Wechsel des Wohnsitzes dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.


II Versicherungsleistung

§ 12

Tritt der Tod innerhalb eines Monats nach Beginn des Versicherungsverhältnisses (Vergl. § 6 ) ein, so wird nur der eingezahlte Beitrag zurückerstattet; ein Sterbegeld wird nicht bezahlt.

§ 13

Leistungsberechtigte

Jedes Mitglied hat in einer schriftlich abzugebenden Erklärung dem Vorstand anzuzeigen, an welche Person(en) das Sterbegeld ausgezahlt werden soll. Solange diese Erklärung gegenüber dem Vorstand nicht geändert oder widerrufen ist, ist der Verein berechtigt das Sterbegeld an die nach Satz 1 genannte(n) Person(en) auszuzahlen.
Wird eine besondere Erklärung beim Vorstand nicht angegeben oder eine bereits abgegebene widerrufen, so wird das fällige Sterbegeld nach Vorlage eines Erbscheines gezahlt.
Sind Erben nicht vorhanden, fällt das Sterbegeld dem Vereinsvermögen zu.
Vor Auszahlung des Sterbegeldes ist der Versicherungsschein, die Sterbeurkunde und im Falle des Abs. 2, ein Erbschein vorzulegen.

§ 14

Verjährung

Der Leistungsanspruch verjährt in 5 Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

§ 15

Vorauszahlung, Abtretung, Verpfändung

Vorauszahlungen oder Darlehen auf den Versicherungsschein werden nicht gewährt. Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet werden.


III. Beitragsleistung

§ 16

Tarif II

Für je 500 EUR Sterbegeld sind monatlich bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu entrichten bei einem Eintrittsalter von:

Jahren    EUR
15 - 20    0,70
21 - 25    0,80
26 - 30    0,95
31 - 35    1,15
36 - 40    1,40
41 - 45    1,75
46 - 50    2,35
51 - 55    3,45

Sind beide Elternteile gleichzeitig und mit der gleichen Sterbesumme versichert, so sind die Kinder ohne Beitragsleistung mitversichert. Das Kindersterbegeld beträgt 10 % des versicherten Sterbegeldes eines Elternteiles, wenn das Kind zwischen dem Beginn des 10. und vor Vollendung des16. Lebensjahres und 5 %, wenn es vor Vollendung des 10. Lebensjahres stirbt. Dies gilt auch für Alleinerziehende!
Tritt vor Erreichung des 65. Lebensjahres der Tod infolge eines Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die doppelte Sterbegeldsumme ausgezahlt.

§ 17
Beitragshöhe und Beitragsentrichtung

Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginnes und dem Geburtsjahr. Ist das Alter zu niedrig oder zu hoch angegeben, so wird die Versicherungssumme entsprechend dem Beitragsunterschied herabgesetzt oder erhöht. Die Beiträge sind mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats vom Versicherungsnehmer mittels Bankeinzug, viertel-, halb- oder ganzjährig zu entrichten.


IV. Vereinsvermögen

§ 18

Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen. Für die Rechnungslegung gelten die gesetzlichen und die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften.
Alle Auszahlungen bedürfen der Zahlungsanweisung des ersten Vorsitzenden und der Gegenzeichnung durch den ersten Kassier oder ersten Schriftführer, im Verhinderungsfall der satzungsmäßigen Vertreter.

§ 19

Vermögensanlage; Verwaltungskosten

1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54 a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßigen festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 20

Versicherungstechnisches Gutachten
Überschußverteilung, Deckung von Fehlbeträgen


Alle 3 Jahre auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen, die der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuß, so sind davon jeweils 5 v. H. einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese Rücklage 5 v.H. der Summe der Vermögenswerte errreicht oder wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß ist zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung der Versicherungsleistung zu verwenden.; hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung des Überschusses zu Gunsten der Mitglieder, insbesondere über den Zeitpunkt der Ausschüttung, trifft die Mitgliederversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag
aus, so ist dieser zu Lasten der Sicherheitsrücklage auszugleichen. Wenn die Sicherheitsrücklage hierfür nicht ausreicht, sind zur Deckung des bleibenden Fehlbetrages durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen. Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
und haben auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse Wirkung. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§21

Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.


V. Verfassung des Vereins

§ 22

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 23

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem ersten Kassier
dem zweiten Kassier
dem ersten Schriftführer
dem zweiten Schriftführer
und drei Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand festgelegt.


§ 24

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluß ( Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz ) und des weiteren einen die Verhältnisse und die Entwicklung des Vereins darstellenden Geschäftsbericht vorzulegen. Der Vorstand legitimiert sich durch das Protokoll seiner Wahl. Der erste Vorsitzende ( in dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende) führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins, vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich,
beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er beraumt die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf an und leitet sie.
Schriftliche Willenserklärungen für den Verein gibt der erste Vorsitzende unter Gegenzeichnung des ersten Kassiers oder ersten Schriftführers ab; im Verhinderungsfalle geben die Erklärung deren Stellvertreter ab. Der erste Kassier ( in dessen Verhinderung der zweite Kassier) führt die Kassengeschäfte des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und legt das Vereinsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Vorstands an. Für alle Einnahmen und Ausgaben sind kassenmäßige Belege zu führen. Es ist nicht gestattet Handzettel oder dergl. zur Barkasse zu nehmen. Die Buchungsbelege sind zu den jeweiligen Sitzungen des Vorstandes bereitzuhalten und auf Antrag zwecks Überprüfung der Kassengeschäfte vorzulegen. Der Mitgliederversammlung hat der erste Kassier den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Er sorgt ferner für die unverzügliche Überweisung des Sterbegeldes.
Der erste Schriftführer ( in dessen Verhinderung der zweite Schriftführer) führt über jede Sitzung des Vorstandes und der itgliederversammlung eine Niederschrift. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er erledigt ferner den anfallenden laufenden Schriftverkehr des Vereins und führt den Mitgliedernachweis. Die Verteilung der sonstigen Geschäfte des Vereins unter den übrigen Mitgliedern des Vorstandes erfolgt durch den ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für den Vorsitzenden bindend.
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In seinen Sitzungen hat er über die Angelegenheit des Vereins zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Verwaltungskosten im Rahmen der rechtmäßigen Verwaltungskostensätze gehalten werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in der beschränkten Zahl seiner Mitglieder belassen werden. Wird dadurch eine Änderung in der Geschäftsverteilung erforderlich, so erfolgt diese nach Beschluß des Vorstandes.


§ 25

Zweck, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.


§ 26

Einberufung

Die Einberufung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
14 Tage vorher durch Rundschreiben an die Vertrauensleute, an Niederlassungen der Deutschen Post, Telekom, Postbank und deren Tochtergesellschaften, bei denen Mitglieder beschäftigt sind oder betreut werden, sowie durch Anzeigen in den Tageszeitungen.

§ 27

Fahrtkostenzuschuß

Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedern einen Zuschuß zu den Fahrtauslagen zur ordentlichen Mitgliederversammlung bewilligen. Die Höhe des Zuschusses bestimmt der Vorstand und richtet sich nach dem jeweiligen Jahresabschluß.

§ 28

Aufgaben

Der Rechenschaftsbericht über das verflossene Geschäftsjahr wird an jedes anwesende Mitglied der ordentlichen Mitgliederversammlung verteilt.
Der Aufgabenbereich der ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Berufung des Prüfungsausschusses und der Vertrauensleute,
3. Entlastung des Vorstandes und des Prüfungsausschusses,
4. Aussprache und Beschlußfassung,
5. Beratung und Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden von Mitgliedern,
6. Änderung der Satzung,
7. Beschlußfassung nach § 20,
8. Auflösung des Vereins.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor deren Zusammentritt dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich zugeleitet sein.

§ 29

Prüfungsausschuß

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt drei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren als Prüfungsausschuß.
Der Prüfungsausschuß hat das Recht und die Pflicht, mindestens zweimal im Laufe des Jahres die Bücher, die Kasse und die Belege zu prüfen. Die Prüfungen sollen unangemeldet erfolgen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Prüfungsausschuß hat ferner den vom Vorstand aufgestellten Jahresbericht und den Rechnungsabschluß zu prüfen und darüber einen Bericht zu fertigen.

§ 30

Vertrauensleute

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt und beruft die Vertrauensleute des Vereins. Den Vertrauensleuten obliegt die Werbung. Sie haben an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 31

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom ersten Vorsitzenden einberufen werden; eine solche muß außerdem berufen werden, wenn ein diesbezüglich einstimmiger Beschluß des Vorstandes vorliegt, oder wenn der zehnte Teil sämtlicher Mitglieder unter Bezeichnung des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich darauf anträgt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß längstens innerhalb acht Wochen am Sitze des Vereins stattfinden.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 32

Teilnehmerverzeichnis, Wahlen

Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Liste aufzulegen, in die sich jedes erschienene Mitglied einzutragen hat.
Dieses Namensverzeichnis ist der Niederschrift über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse beizufügen.
Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nicht eine andere Art beschließt, durch Stimmzettel vorgenommen.



§ 33

Beschlußfassung

Bei den Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist dagegen eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig.
Bestimmungen über die Beiträge ( §§ 16 bis 17 ), über Leistungen ( §§ 12 bis 15), über Beendigung der Versicherung ( § 7 ), Austritt und Ausschluß ( §§ 8 bis 10 ), können mit Wirkung auch für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
Dasselbe gilt auch von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.


VI. Schlußbestimmung

§ 34

Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Vereins hat eine Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren zu erfolgen.
Mit der Auflösung des Vereins erlöschen die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverhältnisse vier Wochen nach dem Tage, an welchem der Auflösungsbeschluß von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder nach der Summe der eingezahlten Beiträge.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschlossen hat, kann ferner mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, daß der gesamte Versicherungsbestand des Vereins nebst allen Aktiven und Passiven nach Maßgabe eines Übernahmevertrags , dessen näherer Inhalt ebenfalls der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf, auf ein anderes Versicherungsunternehmen übergehen soll.
Die Genehmigung des Inhalts des Übernahmevertrages kann mit dem Auflösungsbeschluß verbunden werden. Der Übernahmevertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


Neufassung der Satzung genehmigt mit Verfügung der Regierung von Mittelfranken vom 19. Februar 2001
Az.: 320-3145.291.